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Änderung § 7 IntFamRVG vom 17.06.2017
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§ 7 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | § 7 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Aufenthaltsermittlung | |
(1) Die Zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeivollzugsbehörden, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Kind im Inland befindet. (2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde bei dem Kraftfahrt-Bundesamt erforderliche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben und die Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch um Mitteilung des derzeitigen Aufenthalts einer Person ersuchen. | |
(Text alte Fassung) (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Zentrale Behörde die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen. Sie kann auch die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister veranlassen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Zentrale Behörde die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bundeskriminalamt veranlassen. 2 Sie kann auch die Speicherung eines Suchvermerks im Zentralregister veranlassen. |
(4) Soweit andere Stellen eingeschaltet werden, übermittelt sie ihnen die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten; diese dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. |
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