Tools:
Update via:
Änderung § 17 IntFamRVG vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 IntFamRVG und Änderungshistorie des IntFamRVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 17 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Zustellungsbevollmächtigter | |
(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu ihrem Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. für die Zustellung unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union im Sinne von § 183 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung maßgeblich sind oder 2. die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4208/al0-7463.htm