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Änderung § 10 IntFamRVG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 IntFamRVG, alle Änderungen durch Artikel 1 VO2019/1111-DG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des IntFamRVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 10 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung und Vollstreckung | |
(Text alte Fassung) Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach - Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, - den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens, - dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung 1. die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht, 3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht. | (Text neue Fassung) 1 Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich ausschließlich zuständig für 1. Verfahren nach Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111, 2. die Zwangsvollstreckung von Titeln nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs, 3. Verfahren nach den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens und 4. Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen. 2 Besteht für Verfahren nach Satz 1 keine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift, so ist dasjenige Familiengericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 3 Besteht für Verfahren nach Satz 1 keine Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2, ist das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht örtlich ausschließlich zuständig. |
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