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Änderung § 11 IntFamRVG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VO2019/1111-DG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des IntFamRVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 11 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Örtliche Zuständigkeit nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen | |
Örtlich zuständig für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder | |
(Text alte Fassung) 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge besteht. | (Text neue Fassung) 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4208/al166358-0.htm