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Änderung § 22 IntFamRVG vom 01.08.2022
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§ 22 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 22 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Wirksamwerden der Entscheidung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2 Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen. (2) 1 Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt wird. 2 In diesem Fall hat das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. 3 § 324 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2 Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen. |
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