Tools:
Update via:
Änderung § 44f IntFamRVG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VO2019/1111-DG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des IntFamRVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 44f IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 44f IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 44f (neu) | (Text neue Fassung)§ 44f Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 |
(1) 1 Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist auch das betroffene Kind. 2 Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 sind auch das betroffene Kind und das Jugendamt. (2) 1 Die Befugnis zur Aussetzung der Vollstreckung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 umfasst die Befugnis zur Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßregeln. 2 Die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist unanfechtbar. (3) Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist das Oberlandesgericht zuständig, wenn dort eine sofortige Beschwerde gegen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss anhängig ist. (4) § 93 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4208/al166379-0.htm