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Änderung § 47 IntFamRVG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VO2019/1111-DG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des IntFamRVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 47 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 47 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Genehmigung des Familiengerichts | |
(1) 1 Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. 2 Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn 1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und 2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist. 3 § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. 2 § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat. 2 § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar. |
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