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Änderung § 52 IntFamRVG vom 01.09.2009
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§ 52 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 52 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 52 Kostenschuldner | (Text neue Fassung)§ 52 (aufgehoben) |
Im Falle des § 44 Abs. 6 Satz 1 ist eine Haftung des Kindes für die Kosten der Vollstreckung ausgeschlossen. In Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 ist abweichend von § 2 der Kostenordnung nur der Beteiligte zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt; das Kind darf nicht zur Zahlung der Kosten verpflichtet werden. |
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