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Änderung § 4 IntFamRVG vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 IntFamRVG, alle Änderungen durch Artikel 1 IntFamRVGÄndG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des IntFamRVG

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§ 4 IntFamRVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 4 IntFamRVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1594, 2010 I 1498
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen


(1) Die Zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem anderen Staat nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind.

(Text alte Fassung)

(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 24 Abs. 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens ausnahmsweise nicht von einer deutschen Übersetzung begleitet, so veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzung.

(Text neue Fassung)

(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 54 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach Artikel 24 Abs. 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens ausnahmsweise nicht von einer deutschen Übersetzung begleitet, so veranlasst die Zentrale Behörde die Übersetzung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)