Tools:
Update via:
Änderung § 32 IntFamRVG vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 IntFamRVG, alle Änderungen durch Artikel 1 IntFamRVGÄndG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des IntFamRVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 32 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 32 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1594, 2010 I 1498 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Anerkennungsfeststellung | |
(Text alte Fassung) Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, eine Entscheidung, eine Vereinbarung oder eine öffentliche Urkunde aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, nach Artikel 24 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 2 § 18 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem anderen Staat nicht anzuerkennen ist. 3 § 18 Absatz 1 Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche Erörterung auch mit weiteren Beteiligten stattfinden kann. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4208/al27009-0.htm