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Änderung § 18 IntFamRVG vom 18.06.2011
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§ 18 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 18 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Einseitiges Verfahren | |
(1) 1 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. 2 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 3 Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in Ehesachen im ersten Rechtszug eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in Ehesachen im ersten Rechtszug eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. |
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