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Änderung § 17 IntFamRVG vom 01.07.2007
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§ 17 IntFamRVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 17 IntFamRVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 529, 1058 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zustellungsbevollmächtigter | |
(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu ihrem Bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann. |
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