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Abschnitt 8 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 319-109 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.03.2005; FNA: 319-109 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Abschnitt 8 Grenzüberschreitende Unterbringung
§ 45 Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Unterbringung
1Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111 oder nach Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens im Inland ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug festgestellt hat. 2Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3424 m.W.v. 1. August 2022
§ 46 Konsultationsverfahren
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dem Ersuchen soll in der Regel zugestimmt werden, wenn
- 1.
- die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,
- 2.
- die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vorgelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsichtigten Unterbringung ergeben,
- 3.
- das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien,
- 4.
- die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes dorthin keine Gründe entgegenstehen,
- 5.
- eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt wurde,
- 6.
- die Übernahme der Kosten geregelt ist.
(2) Im Falle einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist das Ersuchen ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1 abzulehnen, wenn
- 1.
- im ersuchenden Staat über die Unterbringung kein Gericht entscheidet oder
- 2.
- bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts nach innerstaatlichem Recht eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nicht zulässig wäre.
(3) Die ausländische Stelle kann um ergänzende Informationen ersucht werden.
(4) Wird um die Unterbringung eines ausländischen Kindes ersucht, ist die Stellungnahme der Ausländerbehörde einzuholen.
(5) 1Die zu begründende Entscheidung ist auch der Zentralen Behörde und der Einrichtung oder der Pflegefamilie, in der das Kind untergebracht werden soll, mitzuteilen. 2Sie ist unanfechtbar.
§ 47 Genehmigung des Familiengerichts
(1) 1Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. 2Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
- 1.
- die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
- 2.
- kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
(2) 1Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat. 2§ 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3424 m.W.v. 1. August 2022
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