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Abschnitt 11 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)


Abschnitt 11 Kosten

§ 52 (aufgehoben)







§ 53 (aufgehoben)







§ 54 Übersetzungen



Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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