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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 4 - Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung (MilchLAusbV)
V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch § 8 V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-148 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-148 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- 4.
- Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Pflegen der Laboreinrichtungen,
- 6.
- Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer Arbeitsmethoden,
- 7.
- Berufsbezogene Rechtsvorschriften,
- 8.
- Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung,
- 9.
- Auswählen und Entnehmen von Proben,
- 10.
- Durchführen von chemischen und physikalischen Untersuchungen der Milch und Milcherzeugnisse sowie von Lebensmittelzusatzstoffen,
- 11.
- Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,
- 12.
- Durchführen von sensorischen Prüfungen,
- 13.
- Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergebnissen,
- 14.
- Durchführen von Produktkontrollen zur Qualitätssicherung.
Zitierungen von § 4 MilchLAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MilchLAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchLAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MilchLAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/421/a4934.htm