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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 12 - Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung (MilchLAusbV)
V. v. 31.05.1988 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch § 8 V. v. 29.05.2013 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-148 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-148 Berufliche Bildung
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§ 12 Übergangsregelung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 12 MilchLAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MilchLAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchLAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MilchLAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr ...
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