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§ 2 - Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
§ 2 Ausrüstung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlagen im Sinne des § 1 sind bei ihrer Errichtung mit Abluftreinigungsanlagen auszurüsten, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 durch andere Maßnahmen oder Betriebsweisen, insbesondere durch Verarbeitung von waldfrischem Holz, durch Naßschleifen oder durch Einsatz mechanischer Fördereinrichtungen bei jedem Betriebszustand ausgeschlossen wird.
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Zitierungen von § 2 7. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 7. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 7. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 eine Anlage nicht mit einer Abluftreinigungsanlage ausrüstet, 2. ...
§ 8 7. BImSchV Übergangsvorschrift
... dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, müssen den Anforderungen der §§ 2 bis 4 ab 1. Januar 1982 in vollem Umfang genügen; ab 1. Januar 1977 darf beim Betrieb dieser ...
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