§ 7 - Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)

V. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3133
Geltung ab 01.03.1976; FNA: 2129-8-7 Umweltschutz

§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 eine Anlage nicht mit einer Abluftreinigungsanlage ausrüstet,

2.
entgegen § 3 Holzstaub und Späne nicht in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen lagert, keine regelmäßigen Füllstandskontrollen durchführt, Bunker, Silos oder sonstige geschlossene Räume sowie Filteranlagen nicht so entleert, daß Emissionen so weit wie möglich vermieden werden oder

3.
entgegen § 4 oder § 8 eine Anlage so betreibt, daß die zulässige Massenkonzentration an Staub in der Abluft überschritten wird.



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