Anlagen im Sinne des §
1, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, müssen den Anforderungen der §§
2 bis 4 ab 1. Januar 1982 in vollem Umfang genügen; ab 1. Januar 1977 darf beim Betrieb dieser Anlagen das Zweieinhalbfache der in §
4 festgelegten Massenkonzentration nicht überschritten werden.