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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
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§ 22a - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende
(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement" (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58).
(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Die Wahrnehmung von Lehraufgaben kann durch bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte erfolgen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007
Frühere Fassungen von § 22a KrimLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2007 (25.07.2008) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1322 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22a KrimLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrimLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV
... c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: § 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende". d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt ... Kenntnisse und Fertigkeiten." 5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: § 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende (1) ... 5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: § 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende (1) Für den Masterstudiengang gelten die ...
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