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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
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§ 3 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem
- 1.
- die Fortbildung,
- 2.
- die Beurteilung,
- 3.
- Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 4.
- Zielvereinbarungen,
- 5.
- die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
- 6.
- ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4211/a58607.htm