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§ 16 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 16 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber



(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung "Kriminalkommissaranwärterin" oder "Kriminalkommissaranwärter", im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung "Kriminalratanwärterin" oder "Kriminalratanwärter".

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren zulässig. Dem Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. In gleichem Umfang ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 13 Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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Zitierungen von § 16 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 KrimLV Ausnahmen
... Verordnung zulassen: 1. Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 Nr. 2; 2. Probezeit; Mindestprobezeit: § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)
V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
§ 4 LAP-gKrimDV Einstellungsvoraussetzungen
... erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 16 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht erreicht hat, 3. die ...