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§ 17 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 17 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 17 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1322

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 (weggefallen)". b) Nach der ... a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe ... 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen". 2. § 17 wird aufgehoben. 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:  ...