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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
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§ 19 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 19 Vorbereitungsdienst
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder an einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.
(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei möglichst einheitlich zu gestalten.
(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung von 18 Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.
(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.
Zitierungen von § 19 KrimLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrimLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KrimLV Laufbahnwechsel
... kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 18 erfüllt. § 19 Abs. 2 bis 6 und § 20 gelten entsprechend. (4) Das Bundesministerium des Innern ...
§ 20 KrimLV Prüfung
... schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 19 Abs. 5 verkürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV
... § 17 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: § 19a Ausbildung, Prüfungen, ... Prüfungsleistungen". 2. § 17 wird aufgehoben. 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: § 19a Ausbildung, Prüfungen, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)
V. v. 07.09.2005 BGBl. I S. 2758; aufgehoben durch § 25 V. v. 04.11.2009 BGBl. I S. 3694
§ 9 LAP-gKrimDV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... gefährdet erscheint. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 Abs. 5 und 6 der Kriminal-Laufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des ...
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