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§ 20 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 20 Prüfung



(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 19 Abs. 5 verkürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

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Zitierungen von § 20 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KrimLV Laufbahnwechsel
... in die Aufgaben dieser Laufbahn und Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) erwerben. Das Bundesministerium des Innern regelt in den Laufbahn-, ... werden, wer die Voraussetzungen des § 18 erfüllt. § 19 Abs. 2 bis 6 und § 20 gelten entsprechend. (4) Das Bundesministerium des Innern kann Bewerberinnen oder ...