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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
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§ 23 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.
(2) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung -Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007
Frühere Fassungen von § 23 KrimLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2007 (25.07.2008) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1322 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 KrimLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrimLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KrimLV Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
... nehmen am Vorbereitungsdienst (§ 22) teil und legen die vorgeschriebene Prüfung (§ 23 ) ab. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status. ...
§ 9 KrimLV Laufbahnwechsel
... dieser Laufbahn und Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) erwerben. Das Bundesministerium des Innern regelt in den Laufbahn-, Ausbildungs- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV
... 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende". d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: § 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von ... d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: § 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen". 2. § 17 wird ... die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt." 6. § 23 wird wie folgt gefasst: § 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von ... unberührt." 6. § 23 wird wie folgt gefasst: § 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Der ...
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