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§ 26 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 26 Praxisaufstieg


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 45. Lebensjahr vollendet und

2.
das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll Lehrgänge von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Einführung nach Satz 1 sowie die Durchführung der Lehrgänge zum Aufstieg regelt das Bundesministerium des Innern; es erlässt hierfür Rahmenpläne.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007

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Frühere Fassungen von § 26 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1322

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KrimLV Laufbahnwechsel
... 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind nicht anzuwenden. (7) Die §§ 24 bis 26 bleiben ...
§ 24 KrimLV Allgemeine Regelungen (vom 30.09.2007)
... werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 25 oder § 26 kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ...
§ 33 KrimLV Übergangsvorschrift (vom 30.09.2007)
...  (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV
... an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006." 9. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „40." durch die Angabe „45." ersetzt.  ... (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
...  (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
§ 18 LAP-hKrimDV Praxisaufstieg (vom 25.09.2009)
... und die Durchführung der Lehrgänge gilt der vom Bundesministerium des Innern nach § 26 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch ...
§ 29a LAP-hKrimDV Übergangsvorschrift (vom 30.09.2007)
...  (2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen ...


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