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§ 32 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 32 Ausnahmen



(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

1.
Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 Nr. 2;

2.
Probezeit; Mindestprobezeit: § 11;

3.
Anstellung während der Probezeit: § 13 Abs. 2 Satz 1;

4.
Erprobungszeit: § 14;

5.
Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 3;

6.
Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2.

(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.

(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als Beförderung.

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Zitierungen von § 32 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 KrimLV Anstellung
...  (6) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 32 Abs. 1 die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ...