Änderung § 22 KrimLV vom 30.09.2007

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§ 22 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 22 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Vorbereitungsdienst


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit erworben worden sind. Der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

(3) Nach Absatz 2 sind auch Zeiten einer praktischen Tätigkeit anrechenbar, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind. Eine mit der Laufbahnprüfung abgeschlossene Ausbildung für einen gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst kann bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden.


(Text neue Fassung)

Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement' (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.




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