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Änderung § 6 KrimLV vom 12.02.2009
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§ 6 KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 6 KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 27 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausschreibung und Auslese | |
(Text alte Fassung) (1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden kann. | (Text neue Fassung) (1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung abgesehen werden kann. |
(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen. (3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form enthalten. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden. (4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertragung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grundsätzen des § 2 durchzuführen. Die näheren Voraussetzungen für die Einstellung regelt das Bundesministerium des Innern. |
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