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Änderung § 7 KrimLV vom 12.02.2009
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§ 7 KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 7 KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 27 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Erwerb der Befähigung | |
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch 1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder 2. Anerkennung oder Zuerkennung nach § 9. Laufbahnprüfung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch eine Laufbahnprüfung für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst, die bei einer Einrichtung abgelegt wird, deren Zuständigkeit der Bund für seinen Bereich anerkannt hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 27. | (Text neue Fassung) (2) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 27. |
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