Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, die der Aufsicht des Board of Governors of the Federal Reserve System oder des Office of the Comptroller of the Currency unterstehen, werden
- 1.
- die Grundsätze I und Ia des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen,
- 2.
- § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen
nicht mehr angewandt.