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§ 2 - Erste Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (1. KWGFreistV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1994 BGBl. I S. 887; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7610-2-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2



Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des haftenden Eigenkapitals der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen das konsolidierte haftende Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.

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