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Änderung § 1a AtVfV vom 29.07.2017
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§ 1a AtVfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 1a AtVfV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung | |
(Text alte Fassung) Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. | (Text neue Fassung) 1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. 2 § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. |
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