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Änderung § 19a AtVfV vom 29.07.2017

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§ 19a AtVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 19a AtVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

(2) Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, 7a und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.




Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.