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Änderung § 19a AtVfV vom 28.09.2023
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§ 19a AtVfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung | § 19a AtVfV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
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(Text alte Fassung) § 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren | (Text neue Fassung)§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren |
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. (2) Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, 7a und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind. | Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. |
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