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Änderung § 8 AtVfV vom 01.01.2025

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§ 8 AtVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 8 AtVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gegenstand und Zweck


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. 2 Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen eingegangen sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. 2 § 27c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bleiben durch Satz 1 unberührt. 3 Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen eingegangen sind.

(2) 1 Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. 2 Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.