Tools:
Update via:
Änderung § 7 AtVfV vom 02.06.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 15 UmwRGuaÄndG 2017 am 2. Juni 2017 und Änderungshistorie der AtVfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 AtVfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung | § 7 AtVfV n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Einwendungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. 2 Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. 2 Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. |
(2) 1 Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekanntzugeben. 2 Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4214/al61226-0.htm