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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.2004 BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-332 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Fachlagerist/Fachlageristin,

2.
Fachkraft für Lagerlogistik

werden staatlich anerkannt.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LWLogAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LWLogAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LWLogAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung
... Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im ... Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt ...