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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LWLogAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LWLogAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 LWLogAusbV (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
... beschriften und sichern 11 Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereit- ...
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