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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.2004 BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-332 Berufliche Bildung

§ 7 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,

6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,

7.
Einsatz von Arbeitsmitteln,

8.
Annahme von Gütern,

9.
Lagerung von Gütern,

10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern,

11.
Versand von Gütern.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LWLogAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LWLogAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 LWLogAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung ...
Anlage 1 LWLogAusbV (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin
... Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 7 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen ... 5 Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5) a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeits- bereich in den ... und qualitäts- sichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6) a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben ... von Reklamationen mitwirken 7 Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7) a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und  ... trächtigungen veranlassen 8 Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8) a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgut-  ... dem Bestimmungsort zuleiten 9 Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9) a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bil- den ... 10 Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10) a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vor- bereiten  ... beschriften und sichern 11 Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11) a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereit-  ...