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§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV k.a.Abk.)
§ 14 Abschlussprüfung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
- 1.
- Praktische Arbeitsaufgaben,
- 2.
- Prozesse der Lagerlogistik,
- 3.
- Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten durchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein insgesamt bis zu 15-minütiges Fachgespräch geführt. Der Prüfling soll zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren kann sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,
- 2.
- Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines Tourenplans,
- 3.
- versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung,
- 4.
- Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffenheit und der Wegzeiten,
- 5.
- Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.
(4) Im Prüfungsbereich Prozesse der Lagerlogistik soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten komplexe Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse analysieren und Problemlösungen ergebnisorientiert entwickeln kann. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
- 1.
- Annahme und Lagerung von Gütern,
- 2.
- Kommissionierung und Verpackung,
- 3.
- Versand.
(5) Im Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:
- 1.
- Einsatz von Arbeitsmitteln,
- 2.
- Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages,
- 3.
- Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.
(6) In den Prüfungsbereichen Prozesse der Lagerlogistik und Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(8) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
- 1.
- Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben
- a)
- Aufgabe 1 25 Prozent,
- b)
- Aufgabe 2 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Prozesse in der Lagerlogistik 25 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag 15 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis,
- 2.
- im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben,
- 3.
- im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und
- 4.
- in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche
Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LWLogAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LWLogAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LWLogAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 oder 13 und 14 ...
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