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Vierter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.2004 BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-332 Berufliche Bildung

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.


§ 16 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 17 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

-
Sachliche Gliederung -
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
123
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 7 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 7 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5Arbeitsorganisation; Information
und Kommunikation
(§ 7 Nr. 5)
a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeits-
bereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Kon-
sequenzen für das eigene Handeln ableiten
b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe
umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
c) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter
Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie
der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen
d) arbeitsplatzbezogene Software anwenden
e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
f) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen
kommunizieren
g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
tion auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
h) Aufgaben im Team bearbeiten
6Güterkontrolle und qualitäts-
sichernde Maßnahmen
(§ 7 Nr. 6)
a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und
handhaben
b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifi-
schen Lagerung anwenden
d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zoll-
gut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter
Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und
Transport anwenden
f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich
durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
7Einsatz von Arbeitsmitteln
(§ 7 Nr. 7)
a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und
nutzen
b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen
c) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit
und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beein-
trächtigungen veranlassen
8Annahme von Gütern
(§ 7 Nr. 8)
a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgut-
vorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und
Vollständigkeit prüfen
b) Güter entladen
c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Ein-
gangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
d) Mängelbeseitigung veranlassen
e) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach
rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und doku-
mentieren
f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten
9Lagerung von Gütern
(§ 7 Nr. 9)
a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bil-
den sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
c) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
d) Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden
e) Lagerkennzahlen unterscheiden
10Kommissionierung und
Verpackung von Gütern
(§ 7 Nr. 10)
a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vor-
bereiten
b) Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der
Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen
c) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güter-
art, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit
auswählen
d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
e) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollstän-
digkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und
sichern
11Versand von Gütern
(§ 7 Nr. 11)
a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereit-
stellen
b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln
c) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Ver-
kehrsmittel verladen und verstauen
d) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden
e) Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen mel-
den




-
Zeitliche Gliederung -

A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz

insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.

B.
1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

9.
Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,

6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,

7.
Einsatz von Arbeitsmitteln

in Verbindung mit der Berufsbildposition

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

8.
Annahme von Gütern

in Verbindung mit der Berufsbildposition

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,

6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,

zu vertiefen.


2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9.
Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

7.
Einsatz von Arbeitsmitteln

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel e,

10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,

11.
Versand von Gütern

zu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,

8.
Annahme von Gütern, Lernziel a,

zu vertiefen.


Anlage 2 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

-
Sachliche Gliederung
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
123
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
e) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 11 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5Arbeitsorganisation; Information
und Kommunikation
(§ 11 Nr. 5)
a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeits-
bereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und
daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten
b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe
umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
c) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter
Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie
der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen
d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwen-
den
e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige For-
mulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren
f) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funk-
tionsbereichen sicherstellen
g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg
beachten
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-
men und auswerten
6Logistische Prozesse; qualitäts-
sichernde Maßnahmen
(§ 11 Nr. 6)
a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und
handhaben
b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifi-
schen Lagerung anwenden
d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zoll-
gut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter
Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und
Transport anwenden
f) Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozes-
ses sicherstellen
g) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mit-
wirken
h) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Ver-
besserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen
i) Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in
ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durch-
führen
k) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur
Beseitigung beitragen
l) bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten
Prozessen mitwirken
m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich
durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
n) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
7Einsatz von Arbeitsmitteln
(§ 11 Nr. 7)
a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und
nutzen
b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen
c) den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen
und ökologischen Aspekten planen
d) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit
und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beein-
trächtigungen veranlassen
8Annahme von Gütern
(§ 11 Nr. 8)
a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgut-
vorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und
Vollständigkeit prüfen
b) Güter entladen
c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Ein-
gangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
d) Mängelbeseitigung veranlassen
e) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach
rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und doku-
mentieren
f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten
9Lagerung von Gütern
(§ 11 Nr. 9)
a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bil-
den sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
c) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
d) Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen
e) Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren
10Kommissionierung und
Verpackung von Gütern
(§ 11 Nr. 10)
a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vor-
bereiten
b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem
Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren
c) Lade- und Transporthilfsmittel disponieren
d) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güter-
art, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit
auswählen
e) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
f) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Voll-
ständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften
und sichern
11Versand von Gütern
(§ 4 Nr. 11)
a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereit-
stellen
b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln
c) Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschrif-
ten erstellen
d) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Ver-
kehrsmittel verladen und verstauen
e) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden
f) Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche
Vorschriften beachten
g) bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken




-
Zeitliche Gliederung -

A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz

insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.


B.
1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9.
Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,

in Verbindung mit den Berufsbildpositionen

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,

6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,

7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

8.
Annahme von Gütern

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,

6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,

7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,

zu vertiefen.


2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

9.
Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,

6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,

7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,

6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,

7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,

10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,

11.
Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,

6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,

zu vermitteln.


3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

11.
Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,

10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,

9.
Lagerung von Gütern, Lernziel e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8.
Annahme von Gütern,

9.
Lagerung von Gütern,

10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern,

11.
Versand von Gütern

zu vertiefen.