§ 1 - Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz (YUGStrGHG k.a.Abk.)

G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 14.04.1995; FNA: 319-96 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 1 Pflicht zur Zusammenarbeit


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt ihre Verpflichtungen zur Zusammenarbeit, die sich aus den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen Resolutionen 808 (1993) und 827 (1993) ergeben, nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
der durch Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 eingesetzte Internationale Strafgerichtshof zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawiens begangen wurden, einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebehörde sowie der Angehörigen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie

2.
der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 eingesetzte Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Internationalen Strafgerichtshofs fortführt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1349 m.W.v. 25. Juli 2015

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Frühere Fassungen von § 1 Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1349

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 YUGStrGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in YUGStrGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 4 IRGuaÄndG Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes
...  1 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das durch ...


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