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§ 6 - Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz (YUGStrGHG k.a.Abk.)
G. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 485; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 14.04.1995; FNA: 319-96 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 14.04.1995; FNA: 319-96 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 6 Vorrechte und Immunitäten
(1) Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) findet auf den Gerichtshof sowie die Angehörigen der Anklagebehörde und der Kanzlei Anwendung.
(2) Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem Kanzler des Gerichtshofes stehen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt werden.
(2) Auf andere Personen, die nicht dem Gerichtshof angehören, aber an einem vor ihm geführten Verfahren beteiligt sind, findet Artikel VI Abschnitt 22 des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941) entsprechende Anwendung, soweit dies für die reibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofes erforderlich ist.
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