III. - Anordnung über die deutschen Flaggen (FlaggAnO k.a.Abk.)

A. v. 13.11.1996 BGBl. I S. 1729; zuletzt geändert durch A. v. 22.11.2005 BGBl. I S. 3181
Geltung ab 21.11.1996; FNA: 1130-7 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

III.



An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.



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