Tools:
Update via:
§ 1 - RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung (RVWZPauschBeitrV)
V. v. 21.12.1998 BGBl. I S. 3831; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-15 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-15 Sozialgesetzbuch
| |
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.
Text in der Fassung des § 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) neugefasst durch B. v. 4. September 2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 m.W.v. 18. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 1 RVWZPauschBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.12.2007 | § 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2861 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 RVWZPauschBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RVWZPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVWZPauschBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 RVWZPauschBeitrV Berechnungsgrundlagen (vom 01.01.2020)
... bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten. (3) Beitragssatz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4227/a58770.htm