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§ 2 - RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung (RVWZPauschBeitrV)
V. v. 21.12.1998 BGBl. I S. 3831; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-15 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Beitragsberechnung
(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.
(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
- 1.
- für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:
Beitrag = Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz, - 2.
- für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz der Bezugsgröße ist:
Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366).
Text in der Fassung des Artikels 30 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 2 RVWZPauschBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 30 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell vorher | 01.11.2015 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1061 |
aktuell vorher | 18.12.2007 | § 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2861 |
aktuell | vor 18.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 RVWZPauschBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RVWZPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVWZPauschBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 RVWZPauschBeitrV Berechnungsgrundlagen (vom 01.01.2020)
... Summe der Arbeitsentgelte ( § 2 Abs. 2 Nr. 1 ) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die den Leistungen nach ... 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Beitragsbemessungsgrundlage ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 ) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße ... 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten. (3) Beitragssatz ( § 2 Abs. 2 ) ist der für die allgemeine Rentenversicherung sowie der für die knappschaftliche ... den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz. (4) Diensttage ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 ) sind die Tage des Wehr- oder Zivildienstes, für die Beiträge zu zahlen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 30 BwEinsatzBerStG Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
... Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet: ...
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
... Zivildienstpauschalbeitragsverordnung - RVWZPauschBeitrV)" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „eine ...
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