Änderung § 4 RVWZPauschBeitrV vom 01.01.2020

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§ 4 RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge wird für

1. Wehrdienstleistende vom Bundesamt für Wehrverwaltung,

2. Zivildienstleistende vom Bundesamt für den Zivildienst

vorgenommen.


(Text neue Fassung)

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für

1. Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

2. Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.




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