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§ 2 - Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)

V. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2562; aufgehoben durch § 15 V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 117
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 7110-3-158 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Zweiradmechaniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Instandhaltungs- und Fertigungstechniken, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,

5.
Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,

6.
Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen; Prozessabläufe planen,

7.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes bei der Planung und Instandhaltung berücksichtigen,

8.
manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformtechniken beherrschen,

9.
motorisierte und nichtmotorisierte Zwei- und Dreiräder, mehrspurige Motorräder, Sonderfahrzeuge und deren Systeme, Baugruppen und Bauteile instand halten, umbauen und herstellen,

10.
mechanische, hydraulische, pneumatische, elektrische und elektronische Systeme, Baugruppen und Bauteile prüfen, demontieren und montieren, warten und einstellen, Funktionen kontrollieren und Systeme in Betrieb nehmen sowie auf Verkehrssicherheit prüfen,

11.
Fehler und Störungen feststellen sowie deren Ursachen bestimmen; Fehler und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

12.
Leistungen kontrollieren, beurteilen und protokollieren, dem Kunden übergeben, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.